ALLGEMEINE T&A FÜR DIE REKRUTIERUNG VON jobtruck.at

GELTUNGSBEREICH

Für alle Vertragsbeziehungen von jobtruck („Recruiter“) mit dem Kunden, soweit diese die Vermittlung von Mitarbeitern betreffen, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) in der jeweils gültigen Fassung Diese AGB ergänzen jeden abgeschlossenen Vermittlungsvertrag und gelten auch für alle künftigen Vertragsverhältnisse über die Personalrekrutierung, auch wenn nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden auf das Vertragsverhältnis keine Anwendung. Abweichungen von diesen AGB sowie Änderungen und Ergänzungen des Handelsvertretervertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vermittlungsvertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, hat dies keinen Einfluss auf die übrigen Bestimmungen der AGB oder des Handelsvertretervertrages. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine durchsetzbare und wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihrem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Vertragsschluss

Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Recruiter kommt mit der Unterzeichnung des schriftlichen Auftrages zur Personalsuche und -auswahl zustande, in jedem Fall jedoch mit der Einstellung oder dem Arbeitsbeginn des vom Recruiter vorgeschlagenen ersten Kandidaten (m/w/d) – wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

Leistungen des Recruiters

Der Recruiter berät den Kunden bei der Personalsuche und -auswahl und erbringt Arbeitsvermittlungsleistungen auf der Grundlage des Arbeitsmarktförderungsgesetzes und des Gewerbeordnungsgesetzes sowie gemäß den vom Kunden vorgegebenen Stellenbeschreibungen und Anforderungsprofilen. Nach Rücksprache mit dem Kunden schaltet der Recruiter Stellenanzeigen auf der eigenen Website des PersonalAgenten sowie auf Jobportalen und in anderen Medien. Auf Wunsch des Kunden führt der Recruiter auch Hintergrundüberprüfungen, Fachtests, Assessment Center, Potenzialanalysen, personaldiagnostische Verfahren und ähnliche Untersuchungen durch. Die externen Kosten für Sonderleistungen gemäß § 3 Absatz (2) und (3) werden dem Kunden nach Anfallen in Rechnung gestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die ausgeschriebene Stelle letztlich besetzt werden kann. Gleiches gilt für etwaige Kosten, die Bewerbern im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen entstehen.

Kundendaten

Der Kunde stellt sicher, dass der Recruiter alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen erhält (z.B. aktuelle Stellenbeschreibungen, Vergütungsvorschläge etc.) und informiert ihn über alle diesbezüglichen Änderungen sowie sonstige Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Hat sich ein vom Recruiter vorgeschlagener Kandidat unabhängig vom erteilten Vermittlungsauftrag bereits beim Kunden beworben, hat der Kunde den Recruiter unverzüglich zu informieren und den bereits erfolgten Antrag (z.B. per E-Mail-Korrespondenz etc.) zu bescheinigen. In diesem Fall wird der Recruiter keine weiteren Leistungen in Bezug auf diesen Kandidaten mehr erbringen. Erbringt der Recruiter auf Wunsch des Auftraggebers weitere Leistungen in Bezug auf diesen Kandidaten – oder ist die Mitteilung der Direktbewerbung nicht erfolgt – steht dem Recruiter der vereinbarte Honoraranspruch zu.

Honorar

Soweit in der Bestellung nichts anderes vereinbart ist, hat der Kunde für die Leistungen des Recruiters ein Honorar in Höhe des vereinbarten Prozentsatzes des Jahresbruttogehalts des jeweiligen Kandidaten zu zahlen. Unter Jahresbruttogehalt oder -gehalt versteht man neben dem vereinbarten oder ggf. höheren Jahresbruttogehalt oder -gehalt auch eine etwaige Sachvergütung und zugesagte variable Anteile, wie z.B. Bonus- oder Prämienansprüche. Das Honorar (unter Berücksichtigung etwaiger geleisteter Teilzahlungen) ist bei Abschluss einer Leistung, eines Werkes, eines Beraters oder eines sonstigen Vertragsverhältnisses mit dem vom Recruiter vorgestellten Kandidaten, spätestens jedoch am ersten Tag der Tätigkeit des Kandidaten mit dem Kunden oder einem der in § 5 Absatz (4) genannten Dritten fällig. Das Honorar ist auch dann fällig, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten nicht vom Kunden, sondern von einem mit ihm verbundenen dritten Dritten stammt oder sonst in seinem Einflussbereich liegt oder ihm zuzurechnen ist (z.B Konzerngesellschaften, Dritte, welche Daten des Kandidaten von Kunden stammen, etc.) abgeschlossen wird oder wenn der Kandidat aus anderen Gründen (z.B. im Wege der Arbeitnehmerüberlassung) im Unternehmen des Kunden arbeitet oder ein dem Kunden zurechenbarer Dritter wird. Das Honorar wird auch für die jeweiligen Kandidaten fällig, wenn mehr als die vorgesehene Anzahl von Kandidaten eingestellt wird oder wenn der Kandidat für einen anderen kandidaten als den in der vorgesehenen Position gesetzten Kandidaten nominiert wird. Für den Fall, dass der Kandidat für eine geringere Anzahl von Stunden pro Woche oder zu einer niedrigeren Vergütung eingestellt oder beschäftigt wird, als vom Kunden im Auftrag angegeben wurde, richtet sich das Honorar des Personalvermittlers dennoch mindestens nach dieser Vergütung oder der im Auftrag angegebenen Anzahl von Stunden pro Woche.

Übermittlung von Abrechnungsunterlagen durch den Kunden, Vertragsstrafe

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von maximal sieben Tagen nach Unterzeichnung oder sonstigem Vertragsschluss mit dem Bewerber eine Kopie des mit dem Bewerber geschlossenen Vertrages zu übersenden. Unterlässt der Kunde dies trotz schriftlicher Aufforderung des Recruiters und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen, ist der Kunde verpflichtet, dem Recruiter eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 3.000,– zuzüglich EUR 1.500,– pro weiterem Monat Der Verspätung zu zahlen; der Honoraranspruch des Recruiters bleibt hiervon unberührt.

Honorar für die Einstellung von Bewerbern nach Abschluss des Vermittlungseinsatzes

Sowohl der Kunde als auch der Recruiter sind berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit durch schriftliche Mitteilung (Brief oder E-Mail) zu kündigen. Im Falle einer Vertragsauflösung durch den Kunden, die nicht auf ein Verschulden des Recruiters zurückzuführen ist, ist der Recruiter unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Anzahlung insgesamt 70% der Jahresbruttovergütung berechtigt (siehe § 5 Abs. 2) Gleiches gilt im Falle einer Kündigung des Vertrages durch den Recruiter, sofern der Recruiter dem Kunden mindestens fünf Kandidatenprofile zugesandt hat, die dem vom Kunden im Auftrag angegebenen Anforderungsprofil entsprechen oder wenn die Kündigung des Vertrages durch Kunden vertreten ist. Das volle Honorar für den betreffenden Kandidaten gemäß § 5 (unter Berücksichtigung etwaiger bereits gezahlter Teilzahlungen) ist dem Recruiter auch dann geschuldet, wenn die Rekrutierung innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Vermittlungsauftrags eines vorgestellten Kandidaten erfolgt.

Rechnungslegung, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot, Stromunterbrechung

Alle Gebühren und Entgelte verstehen sich zuzüglich mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe. Der Kunde stimmt der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Recruiter ausdrücklich zu. Rechnungen sind unverzüglich und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Kunden werden Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. Der säumige Kunde ist auch verpflichtet, die entstandenen Mahn- und Inkassoaufwendungen, einschließlich der Kosten eines Rechtsanwalts oder Inkassobüros, zu erstatten. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder vom Personalvermittler schriftlich anerkannt worden. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Recruiter berechtigt, seine weiteren Leistungen aus allen Vertragsverhältnissen mit dem Kunden bis zum vollständigen Eingang aller offenen Rechnungsbeträge und/oder der Vertragsverhältnisse einzustellen und das Entgelt gemäß § 7 Absatz (2) in Rechnung zu stellen.

Schutzbestimmungen, Datenschutz

Alle Kandidatenprofile sowie Ergebnisse des Auswahlverfahrens bleiben Eigentum des Recruiters, soweit Kandidaten nicht vom Kunden eingestellt werden. Der Kunde hat diese Informationen und insbesondere alle personenbezogenen Daten der Kandidaten streng vertraulich zu behandeln und im Falle der Nichtnutzung an den Recruiter zurückzugeben. auf Wunsch des Personals nachweislich vernichtet Eine etwaige Verarbeitung von Daten durch den Kunden darf nur unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO in der jeweils gültigen Fassung, erfolgen. Die Vervielfältigung zur Weitergabe sowie Weitergabe an Dritte selbst ist ausdrücklich untersagt. Dies gilt auch nach Beendigung des Vertrages. Der Recruiter ist berechtigt, die ihm vom Kunden anvertrauten personenbezogenen Daten (z.B. über Mitarbeiter des Kunden oder Personen, die sich direkt beim Kunden beworben haben) zum Zwecke der Erfüllung des jeweiligen Abwicklungsauftrages zu verwenden. Dies gilt auch für besondere Kategorien von Daten, etwaige gesundheitsbezogene Daten und Inhaltsdaten aus den Strafregisterbescheinigungen. In diesem Zusammenhang gibt der Kunde dem Recruiter die Garantie, dass alle erforderlichen Maßnahmen und Einwilligungen für alle Verarbeitungstätigkeiten, insbesondere die Einwilligung der betroffenen Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, auch im Hinblick auf besondere Kategorien von Daten, erfolgen. Der Kunde erklärt sich mit der Aufnahme seines Namens, seiner Anschrift und seiner Anforderungen in die Kundenakte des Recruiters sowie mit der elektronischen Speicherung und Verarbeitung dieser Daten einverstanden und erklärt sich ferner mit der telefonischen Kontaktaufnahme sowie mit der Zusendung von E-Mails und Faxnachrichten zum Zwecke der Marketinginformation und Direktwerbung der Produkte und Dienstleistungen des Recruiters einverstanden. Diese Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Geht beim Recruiter die Auskunftsanfrage eines Kandidaten ein, die sich auch auf die Verarbeitung der Daten des Kandidaten durch den Kunden bezieht, muss der Kunde dem Recruiter auf Anfrage die notwendigen Informationen oder Unterstützung zur Verfügung stellen, damit diese zeitnah beantwortet werden kann. Die allgemeinen Bestimmungen zur Verarbeitung von Kundendaten durch die Agentur für Arbeit und zu den diesbezüglichen Rechten des Kunden finden Sie auf der Website der Agentur für Arbeit unter jobtruck.at/datenschutz.

Gewährleistung, Haftung

Die Kandidatenvorschläge und die darin enthaltenen Informationen basieren auf Informationen und Informationen der jeweiligen Kandidaten. Der Recruiter übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen (insbesondere für die Richtigkeit von Zertifikaten oder Leistungsnachweisen), für sonstige vom Kandidaten oder von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen oder dafür, dass der Kandidat die vom Kunden gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Arbeitsergebnisse erzielt. Dementsprechend entbinden die Dienstleistungen des Personalvermittlers den Kunden nicht von der Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Kandidaten für die Bedürfnisse des Kunden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des Recruiters ist in jedem Fall ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Etwaige Ansprüche gegen den Recruiter können nur innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis des Schadens und des Schädigers geltend gemacht werden, spätestens jedoch innerhalb von drei Jahren nach Übermittlung der jeweiligen Kandidatenprofile oder sonstiger Kündigung des jeweiligen

Sonstige Bestimmungen

Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Recruiters zuständige Gericht. Der Recruiter ist jedoch berechtigt, sich an das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht zu wenden. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht unter Ausschluss derjenigen Normen Anwendung, die sich auf die Anwendung ausländischen Rechts beziehen. Zur besseren Lesbarkeit wurde die männliche Schreibweise verwendet. Unter „Kandidat“ bezeichnet Menschen aller Geschlechter.

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